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Dienstbarkeit (Servitut)

Unter einer Dienstbarkeit (Servitut) versteht man ein dingliches Recht (Nutzungsrecht) an einer fremden Sache. Dieses Recht verpflichtet den Besitzer der Sache (zB. Liegenschaft) eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen, nicht jedoch etwas aktiv zu tun.

Man unterscheidet zwischen der Grunddienstbarkeit und der persönlichen Dienstbarkeit. Grunddienstbarkeiten unterscheidet man weiter zwischen dem Feldservitut und dem Hausservitut. Beim Feldservitut erlaubt man einem Dritten das Wege- und Weiderechte oder das Wasserschöpfrecht.

Beim Hausservitut gibt es zum einen bejahende (zur Duldung verpflichtende) und zum anderen verneinende (zur Unterlassung verpflichtende).

Beispiele für das Dulden wären z.B. die Ableitung der Dachrinne auf das Grundstück eines Nachbarn oder das Errichtung einer Überdachung über das angrenzende Grundstück.

Beispiele für die Unterlassung wären das man die Höhe eines Hauses nicht verändern darf oder dass man dem Nachbarn nicht das Licht, die Luft oder die Aussicht verbauen darf.

Das Grundstück, zu dem Beispielweise eine Durchfahr über das Nachbargrundstück führt nennt man das herrschende Gut, das andere Grundstück das dienende Gut.

Zu den persönlichen Dienstbarkeiten gehört meist der Gebrauch eine Gutes, meist in Form eines Wohnrechts oder Fruchtgenussrechts.

Derjenige dem das Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde besitzt das uneingeschränkte Nutzungs- und Verwaltungsrecht über das Gut, er muss aber ebenfalls dafür Sorge tragen, dass die dienstbare Sache (z.B. Miethaus) instandgehalten bleibt.

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